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Geburteneintragung | ||||
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EheschlieSSungen
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Sterbefälle | ||||
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Anerkennung von Scheidungsurteilen (obliegt den Justizbehörden) |
Kinder, die im Ausland zur Welt kommen und zumindest ein peruanisches Elternteil haben, können in das Geburtenregister der Republik Peru eingetragen werden, das in den peruanischen Konsulaten im Ausland geführt wird. Sie erwerben dadurch gleichzeitig die peruanische Staatsangehörigkeit.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Peru doppelte und Mehrfach-Staatsangehörigkeit gestattet und auch von deutscher Seite die doppelte Staatsangehörigkeit anerkannt wird, wenn es sich wie in einem solchen Fall um ein Geburtsrecht handelt.
Diese doppelte Staatsangehörigkeit ist nicht an ein
bestimmtes Alter gebunden sondern gilt auf Lebenszeit. Allerdings besagt das
peruanische Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Personen, die die doppelte
Staatsangehörigkeit genießen, die Staatsangehörigkeit des Landes ausüben, in
dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Staatsangehörigkeit des anderen
Landes „ruht" dann (vergleiche auch: Ausstellung von Pässen).
Die peruanische Gesetzgebung erlaubt die Eintragung der Geburt während der
Minderjährigkeit des Kindes, also bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag. Die Geburt
muss in dem peruanischen Konsulat registriert
werden, das für den Geburtsort zuständig ist. Mit Genehmigung des peruanischen
Außenministeriums, die in einem solchen Fall vorher einzuholen ist, kann die
Geburt auch in einem anderen Konsulat eingetragen werden
Für die Geburteneintragung, die nach Möglichkeit durch den peruanischen Elternteil oder im Beisein beider Eltern erfolgen sollte, werden benötigt:
Eine internationale Geburtsurkunde im Original (wird auf Antrag vom deutschen Standesamt ausgestellt). Diese Urkunde verbleibt im Konsulat und wird zu den Akten genommen.
Die peruanische Heiratsurkunde. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist dies die Abschrift der im zuständigen peruanischen Konsulat erfolgten Eheeintragung („Copia literal certificada"). Sollte eine im Ausland geschlossene Ehe nicht in einem peruanischen Konsulat eingetragen worden sein, ist sie im Prinzip in Peru nicht gültig. In diesem Falle müssen beide Elternteile die Geburteneintragung unterzeichnen, wodurch sie das Kind nach peruanischem Recht anerkennen, was für die Namensgebung unerlässlich ist.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und möchten ihr Kind nach peruanischem Recht anerkennen, müssen zwingend beide Elternteile die Geburteneintragung unterzeichnen. Zusätzlich wird die Vorlage der vor einer deutschen Behörde vollzogenen Vaterschaftsanerkennung empfohlen, insbesondere wenn die Namensgebung nach deutschem Recht erfolgt ist.
Die Eltern müssen sich ausweisen. Peruanische Staatsangehörige legen dazu ihr DNI vor, Deutsche ihren Personalausweis oder Reisepass und Bürger anderer Staaten ihren Reisepass.
Es werden zwei Angaben benötigt, die nicht auf der internationalen Geburtsurkunde vermerkt sind:
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Uhrzeit der Geburt |
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Name und Anschrift des Krankenhauses, in dem das Kind zur Welt gekommen ist. |
Wir empfehlen für die Geburteneintragung einen Termin im
Konsulat zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Außerdem können
die erforderlichen Daten vorab per Fax oder e-mail übermittelt werden – das
dafür erforderliche Formular „Declaración de Nacimiento" finden Sie in
der spanischen Version.
NAMENSFÜHRUNG
Die peruanischen Konsulate müssen die Geburteneintragung nach
peruanischem Recht vornehmen, das klare Aussagen über die Familiennamen trifft.
So heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch der Republik Peru,
Paragraph 20:
„Das eheliche Kind erhält den ersten Familiennamen des
Vaters und den ersten Familiennamen der Mutter."
Zur Verdeutlichung hier einige Beispiele:
Name des Vaters: Juan PEREZ RAMIREZ
Name der Mutter: Rosa GONZALES ALVAREZ
Familiennamen des Kindes: PEREZ GONZALES
Name des Vaters: Hans SCHMIDT
Name der Mutter: María FERNANDEZ QUISPE
Familiennamen des Kindes: SCHMIDT FERNANDEZ
Name des Vaters: José DIAZ QUISPE
Name der Mutter: Heidi DIAZ QUISPE, geborene MÜLLER
Familiennamen des Kindes: DIAZ MÜLLER
Der Paragraph 21 besagt:
„Das außereheliche Kind erhält die Familiennamen des
Erzeugers, der es anerkannt hat. Haben es beide (...Erzeuger..) anerkannt,
erhält es den ersten Familiennamen von beiden."
Beispiele:
Frau Julia GARCÍA MORALES lässt die Geburt ihrer Tochter
eintragen. Sie ist unverheiratet und der Vater des Kindes ist bei der
Geburteneintragung nicht anwesend. Das Kind erhält daher ausschließlich die
Familiennamen der Mutter, d. h., GARCIA MORALES.
Herr Luis FLORES MARTÍNEZ und Frau Emilia SANCHEZ CACERES werden im Konsulat vorstellig, um die Geburt ihres Sohnes eintragen zu lassen. Beide sind ledig, kommen aber gemeinsam zur Geburteneintragung. Ihr Sohn erhält jeweils den ersten Familiennamen seiner Eltern, also FLORES SANCHEZ.
Eintragung von im Ausland geschlossenen Ehen und Namensführung in der Ehe
Um auch in Peru Gültigkeit zu haben, müssen Ehen, die peruanische Staatsangehörige im Ausland schließen, registriert werden. Dies kann zu jeder Zeit nach der Heirat in einer konsularischen Vertretung der Republik Peru in dem Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, erfolgen.
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben sollten, lassen Sie Ihre Ehe bitte in einer der sechs konsularischen Vertretungen Perus in der Bundesrepublik Deutschland nachbeurkunden, vorzugsweise in dem Konsulat, das für den Ort Ihrer Eheschließung oder Ihren Wohnort zuständig ist.
Jeder der beiden Ehepartner kann, ohne dass es der Zustimmung des anderen bedarf, die Nachbeurkundung der Ehe in einer konsularischen Vertretung der Republik Peru in dem Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, beantragen, vorausgesetzt, die Ehe besteht noch. Dazu genügt es, dass einer der Ehepartner im Konsulat erscheint und mündlich die Eintragung unter Vorlage folgender Dokumente erbittet:
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internationale Heiratsurkunde im Original (stellt das deutsche Standesamt aus). Diese Urkunde verbleibt im Konsulat und wird zu den Akten genommen |
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Kopie oder Original der Geburtsurkunde des peruanischen Ehepartners |
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Kopien der Personaldokumente der Ehepartner und eventuell der Zeugen (Deutsche weisen sich bitte mit ihrem Personalausweis, Peruaner mit ihrem DNI, Bürger anderer Staaten mit ihrem gültigen Reisepass aus) |
Kann keiner der Ehepartner persönlich im Konsulat vorsprechen, ist es auch möglich, die Nachbeurkundung auf dem Postweg zu beantragen, allerdings muss dann, neben den o. g. Dokumenten, ein schriftlicher Antrag beigefügt werden (hier im PDF-Format in spanischer Sprache herunterzuladen). Bitte fügen Sie in einem solchen Fall Ihrem Antrag auch einen frankierten Rückumschlag bei, damit wir Ihnen eine Kopie der Eintragung für Ihre Unterlagen zusenden können.
Da es sich um eine Nachbeurkundung handelt, also um die Registrierung einer bereits vor einem ausländischen Standesbeamten geschlossenen Ehe, ist es nicht erforderlich, dass die Eheleute die peruanische Heiratsurkunde unterzeichnen oder ihren Fingerabdruck darunter setzen.
Die Eintragung ist kostenfrei und Sie erhalten ebenfalls kostenfrei eine erste Kopie (copia literal) - sozusagen Ihre peruanische Heiratsurkunde. Weitere Kopien können jederzeit in der gewünschten Zahl angefordert werden, sind aber kostenpflichtig.
Wir empfehlen Ihnen, für die Registrierung der Ehe einen Termin im Konsulat zu vereinbaren, um lange Wartezeiten zu vermeiden.
Sollte die Ehe nicht in einem peruanischen Konsulat im Ausland registriert worden sein, kann dies innerhalb von 90 Tagen nach Einreise in Peru bei einem dortigen Standesamt nachgeholt werden. Sie benötigen dazu die beglaubigte und ins Spanische übersetzte ausländische Heiratsurkunde - haben Sie in Deutschland die Ehe geschlossen also die deutsche Heiratsurkunde.
Bitte beachten Sie unbedingt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch der Republik Peru regelt die Namensführung. Daraus ergibt sich folgendes:
Peruanische Staatsangehörige können ihren Geburtsnamen nicht ablegen, es sei denn durch Beschluss eines peruanischen Gerichts. Aus diesem Grunde kann weder der peruanische Ehemann noch die peruanische Ehefrau ausschließlich den Familiennamen des ausländischen Ehegatten führen.
Für verheiratete Frauen gibt es zwei Formen der Namensführung: Sie können ihre Geburtsnamen ohne jegliche Änderung beibehalten (diese Form der Namensführung in der Ehe besteht auch in Deutschland) oder sie können den Familiennamen ihres Ehegatten mit der Präposition „de" an ihre beiden eigenen Familiennamen anfügen.
Männer können ihre Familiennamen nur durch Beschluss eines peruanischen Gerichts ändern.
Beispiele: Fräulein María Pérez Quispe kann bei Heirat mit Herrn Müller bestimmen, dass ihr Familienname in der Ehe weiterhin Pérez Quispe lautet oder in Pérez Quispe de Müller geändert wird. Sie kann nach peruanischem Recht ihren Namen nicht in Frau María Müller ändern, auch wenn der deutsche Standesbeamte ihr dies vorschlagen sollte.
Herr Juan Ramirez Gonzales behält bei Heirat mit Frau Schmidt seine eigenen Familiennamen – Ramirez Gonzales -. Er kann nach peruanischem Recht nicht den Namen Schmidt annehmen oder seinem eigenen Familiennamen in irgendeiner Form beifügen.
Sollten Sie sich dennoch zu einer Namensführung nach deutschem Recht oder dem Recht eines anderen Staates entschließen, sind die peruanischen Konsulate im Ausland nicht in der Lage, eine solche Namensänderung in den peruanischen Dokumenten vorzunehmen.
Sollten Sie beabsichtigen, in Peru die Ehe zu schließen, beachten Sie bitte folgendes:
Die Familienangehörigen Ihres peruanischen Partners sollten sich unbedingt an das Standesamt in Peru wenden, in dem Sie heiraten möchten, um zu erfragen, welche Unterlagen beizubringen sind, da der Standesbeamte einen Ermessensspielraum hat und die Vorlage bestimmter Dokumente fordern bzw. darauf verzichten kann.
Im allgemeinen benötigen Sie:
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Internationale Geburtsurkunde, erhältlich beim
Geburtsstandesamt (beglaubigt und ins Spanische übersetzt) |
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wenn Sie geschieden sind, das Scheidungsurteil (beglaubigt und übersetzt), sowie möglicherweise eine Internationale Heiratsurkunde mit Beischreibung des Vermerks über die Scheidung (beglaubigt und übersetzt) |
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ein Ehefähigkeitszeugnis, erhältlich beim Wohnortstandesamt (dieses Dokument wird auch als Internationale Urkunde ausgestellt und muss ebenfalls beglaubigt und übersetzt sein) |
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Ihren gültigen Reisepass |
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ein Gesundheitszeugnis (dieses Dokument sollten Sie sich in Peru ausstellen lassen, um die Beglaubigungskosten zu sparen. Die deutsche Botschaft kann Ihnen sicherlich eine Liste von Ärzten überlassen) |
Alle Dokumente müssen von der jeweils zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt sein, ehe sie von einem peruanischen Konsulat überbeglaubigt werden können. Welches peruanische Konsulat zuständig ist, hängt vom Ausstellungsort der Urkunde (Bundesland) ab. Der Konsularbezirk unserer Botschaft umfasst die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der weiteren konsularischen Vertretungen Perus in Deutschland finden Sie unter der Rubrik „Konsulate" dieser Webseite. Zur näheren Information empfehlen wir außerdem die Hinweise zum Thema "Beglaubigungen" nachzulesen.
Die Konsulargebühren für Beglaubigungen betragen z. Z. 27,00 € pro Dokument und sind im voraus bar bzw. per Verrechnungsscheck zu begleichen. Wenn Sie die zu beglaubigenden Dokumente per Post übersenden, vergessen Sie bitte nicht, einen frankierten Rückumschlag beizufügen.
Sollte von Ihnen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden, müssen Sie bei der Beantragung darauf hinweisen, dass Sie dieses Dokument für das Ausland und daher mit einer Unterschrift versehen benötigen. Normalerweise werden die Führungszeugnisse in Deutschland maschinell und ohne Unterschrift erstellt, allerdings können sie dann nicht beglaubigt werden, da stets die Unterschrift und nicht der Inhalt des Dokuments beglaubigt wird.
Nach Ihrer Eheschließung in Peru lassen Sie bitte die Heiratsurkunde erst von den peruanischen Behörden (RENIEC - Registro Nacional de Identificación y Estado Civil), vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Peru und zuletzt von der Deutschen Botschaft beglaubigen.
In Deutschland können Sie dann auf der Grundlage dieser Heiratsurkunde beim Standesamt ein Familienbuch anlegen lassen. Auch ohne das Familienbuch ist die Ehe in Deutschland auf jeden Fall gültig, wenn Sie entsprechend den in Peru geltenden Gesetzen geschlossen wurde.
Verstirbt ein peruanischer Staatsangehöriger im Ausland, ist die Registrierung dieses Sterbefalls in den von den peruanischen Konsulaten geführten standesamtlichen Registern unbedingt erforderlich. Die peruanische Gesetzgebung schreibt dafür eine Frist von 30 Tagen vor.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Registrierung ebenfalls noch möglich, allerdings muss dazu ein besonderer Antrag gestellt sowie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.
Für die Eintragung des Sterbefalls, die durch die nächsten Familienangehörigen veranlasst werden sollte, werden benötigt:
Die internationale Sterbeurkunde im Original (wird vom deutschen Standesamt ausgefertigt). Diese Urkunde verbleibt im Konsulat und wird zu den Akten genommen.
Der Ausweis desjenigen, der den Sterbefall anzeigt. Peruanische Staatsangehörige weisen sich mit ihrem DNI aus, Deutsche mit ihrem Personalausweis oder Reisepass, Personen anderer Nationalität mit ihrem Reisepass.
Die peruanischen Dokumente des Verstorbenen: Reisepass, DNI, Libreta Militar. Diese Dokumente werden – wie auch in Deutschland – einbehalten und ungültig gemacht. Sie werden dann an die ausstellenden peruanischen Behörden zwecks Bereinigung der Register weitergeleitet. Es ist nicht gestattet, dass diese Dokumente im Besitz der Familienangehörigen verbleiben.
Soweit vorhanden sollte die Geburtsurkunde des Verstorbenen vorgelegt werden.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Scheidungsurteile, die im Ausland ausgesprochen werden (im konkreten Falle in Deutschland) müssen in Peru anerkannt werden, um auch dort Rechtskraft zu erlangen. Dieses Prinzip ist universell und trifft z. B. auch für Scheidungsurteile zu, die ein Deutscher in einem anderen Land erwirkt, das nicht der europäischen Union angehört (seit dem Jahre 2001 haben die der Europäischen Union angeschlossenen Länder -mit Ausnahme von Dänemark- ein Abkommen zur automatischen gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen geschlossen).
Die Anerkennung eines Scheidungsurteils in Peru erfolgt mittels eines Verwaltungsprozesses vor einem peruanischen Familiengericht, wozu die Anwesenheit der Eheleute nicht erforderlich ist. Vielmehr sollten die in Deutschland geschiedenen Ehepartner nach Möglichkeit gemeinsam in einem peruanischen Konsulat einem Anwalt in Peru eine Vollmacht erteilen (siehe Kapitel "Vollmachten"), damit er das Anerkennungsverfahren in ihrer Abwesenheit betreiben kann. Wird die Vollmacht nur von einem der Partner erteilt, verlängert dies deutlich die Dauer des Verfahrens, die im übrigen von der Sachlage und dem Arbeitsaufkommen des peruanischen Gerichts abhängig ist.
Bei Vollmachterteilung durch nur einen der Beteiligten geht der anderen Partei eine offizielle Mitteilung des peruanischen Gerichts über die Eröffnung des Verwaltungsprozesses zu. Außerdem werden Kopien der eingereichten Dokumente übermittelt. In diesem Fall wird der Betroffene vom zuständigen peruanischen Konsulat benachrichtigt und es werden ihm persönlich im Konsulat diese Dokumente ausgehändigt, was er schriftlich quittieren muss.
Vom peruanischen Gericht wird schließlich ein Anerkennungsurteil erlassen und die Beischreibung des Scheidungsvermerks auf der peruanischen Heiratsurkunde angeordnet, womit das Verfahren auch für den peruanischen Rechtsbereich abgeschlossen ist.