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PERUANISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT UND
EINBÜRGERUNGSMÖGLICHKEIT FÜR AUSLÄNDER

Durch die Verfassung der Republik Peru, ergänzt durch das Staatsangehörigkeitsgesetz, werden die Staatsangehörigkeitsfragen geregelt.

Die peruanische Verfassung sieht, anders als die einschlägigen deutschen Bestimmungen, doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit vor.

Im folgenden haben wir die wichtigsten Passagen zur Staatsangehörigkeit aus der Verfassung der Republik Peru und dem Staatsangehörigkeitsgesetz übersetzt:

Auszugsweise Übersetzung aus der VERFASSUNG DER REPUBLIK PERU:

Artikel 52  
Peruaner durch Geburt sind die auf dem Territorium der Republik geborenen (Personen). Es sind auch die im Ausland geborenen (Personen), die einen peruanischen Vater oder eine peruanische Mutter haben und die während ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden Register eingetragen werden.  
Ebenso sind diejenigen Peruaner, die die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Option erwerben, vorausgesetzt, sie haben ihren Wohnsitz in Peru.

Artikel 53  
Das Gesetz regelt die Art und Weise, durch die die Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt wird.  
Die peruanische Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, es sei denn durch ausdrücklichen Verzicht vor peruanischer Obrigkeit.

   

Auszugsweise Übersetzung aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (Gesetz Nr. 26574) vom 03.01.1996:

Artikel 2  
Peruaner durch Geburt sind:

1.      Die auf dem Territorium der Republik geborenen Personen.

2.     Verlassene Minderjährige, Kinder unbekannter Eltern, die auf dem Territorium der Republik leben.

3.     Auf fremdem Territorium geborene Personen, die Kinder eines Elternteils sind, der gebürtiger Peruaner ist und die während ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden standesamtlichen Register, Geburtenbuch, einer konsularischen Vertretung Perus eingetragen werden.

Das im Absatz 3 gewährte Recht wird nur den Abkömmlingen bis zur dritten Generation zuerkannt.

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Artikel 7  
Die peruanische Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, es sei denn durch ausdrücklichen Verzicht vor der zuständigen Behörde.

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Artikel 9  
Peruaner durch Geburt, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen, verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich vor der zuständigen Behörde auf sie.

Artikel 10  
Personen, die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, üben die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten des Landes aus, in dem sie ihren Wohnort haben.


EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDERN

Eine Einbürgerung in Peru ist, ähnlich wie in Deutschland, nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, zu denen u. a. gehört, dass der Antragsteller zumindest eine bestimmte Zeit ununterbrochen in Peru seinen ständigen legalen Wohnsitz gehabt haben muss.

Im Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen zum Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Peru sind folgende Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Naturalisierung aufgeführt:

  1. Der Antragsteller muss volljährig und im Vollbesitz seiner bürgerlichen Rechte sein.  

  2. Er muss mindestens zwei Jahre ununterbrochen seinen legalen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Peru gehabt haben.

  3. Er muss regulär einen Beruf, ein Handwerk, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und/oder Einkünfte aus einer Rente beziehen.

  4. Er muss unbescholten und nicht vorbestraft sein, einen tadelfreien Lebenswandel führen und einen guten Ruf genießen.

  5. Er muss solvent sein und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, ohne der Öffentlichkeit zur Last zu fallen.

Außerdem wird im Artikel 14 dieser Durchführungsbestimmungen festgelegt, dass ein Ausländer, der die peruanische Staatsangehörigkeit durch Naturalisierung erwirbt, auf seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit offiziell verzichten muss.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einbürgerung durch Option, von der Ehegatten eines Peruaners Gebrauch machen können. Auch in diesem Falle ist Voraussetzung, dass die Ehegatten zumindest zwei Jahre gemeinsam ununterbrochen in Peru ihren legalen Wohnsitz hatten. Bei der Einbürgerung durch Option ist kein Verzicht auf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings sollten deutsche Staatsangehörige unbedingt vor einem solchen Schritt bei den zuständigen deutschen Behörden einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Erst wenn dieser Antrag positiv beschieden wurde, können sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen, ohne der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig zu gehen.