Durch die Verfassung der Republik Peru, ergänzt durch das Staatsangehörigkeitsgesetz, werden die Staatsangehörigkeitsfragen geregelt.
Die peruanische Verfassung sieht, anders als die einschlägigen deutschen Bestimmungen, doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit vor.
Im folgenden haben wir die wichtigsten Passagen zur Staatsangehörigkeit aus der Verfassung der Republik Peru und dem Staatsangehörigkeitsgesetz übersetzt:
Auszugsweise Übersetzung aus der VERFASSUNG DER REPUBLIK
PERU:
Peruaner durch Geburt sind die auf
dem Territorium der Republik geborenen (Personen). Es sind auch die im Ausland
geborenen (Personen), die einen peruanischen Vater oder eine peruanische Mutter
haben und die während ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden Register
eingetragen werden.
Ebenso sind diejenigen Peruaner,
die die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Option erwerben,
vorausgesetzt, sie haben ihren Wohnsitz in Peru.
Das Gesetz regelt die Art und
Weise, durch die die Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt wird.
Die peruanische Staatsangehörigkeit
geht nicht verloren, es sei denn durch ausdrücklichen Verzicht vor peruanischer
Obrigkeit.
Auszugsweise Übersetzung
aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (Gesetz
Nr. 26574) vom 03.01.1996:
Peruaner durch Geburt sind:
1.
Die auf dem Territorium der Republik geborenen
Personen.
2. Verlassene Minderjährige, Kinder unbekannter Eltern,
die auf dem Territorium der Republik leben.
3. Auf fremdem Territorium geborene Personen, die
Kinder eines Elternteils sind, der gebürtiger Peruaner ist und die während
ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden standesamtlichen Register,
Geburtenbuch, einer konsularischen Vertretung Perus eingetragen werden.
Das im Absatz 3 gewährte Recht
wird nur den Abkömmlingen bis zur dritten Generation zuerkannt.
...........
Die peruanische Staatsangehörigkeit
geht nicht verloren, es sei denn durch ausdrücklichen Verzicht vor der zuständigen
Behörde.
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Peruaner durch Geburt, die die
Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen, verlieren ihre
Staatsangehörigkeit nicht, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich vor
der zuständigen Behörde auf sie.
Eine
Einbürgerung in Peru ist, ähnlich wie in Deutschland, nur unter gewissen
Voraussetzungen möglich, zu denen u. a. gehört, dass der Antragsteller
zumindest eine bestimmte Zeit ununterbrochen in Peru seinen ständigen legalen
Wohnsitz gehabt haben muss.
Im
Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen zum Staatsbürgerschaftsgesetz der
Republik Peru sind folgende Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit
durch Naturalisierung aufgeführt:
Der Antragsteller muss volljährig und im Vollbesitz
seiner bürgerlichen Rechte sein.
Er muss mindestens zwei Jahre ununterbrochen seinen legalen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Peru gehabt haben.
Er muss regulär einen Beruf, ein Handwerk, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und/oder Einkünfte aus einer Rente beziehen.
Er muss unbescholten und nicht vorbestraft sein, einen tadelfreien Lebenswandel führen und einen guten Ruf genießen.
Er muss solvent sein und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, ohne der Öffentlichkeit zur Last zu fallen.
Außerdem
wird im Artikel 14 dieser Durchführungsbestimmungen festgelegt, dass ein Ausländer,
der die peruanische Staatsangehörigkeit durch Naturalisierung erwirbt, auf
seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit offiziell verzichten muss.
Eine
weitere Möglichkeit ist die Einbürgerung durch Option, von der Ehegatten eines
Peruaners Gebrauch machen können. Auch in diesem Falle ist Voraussetzung, dass
die Ehegatten zumindest zwei Jahre gemeinsam ununterbrochen in Peru ihren
legalen Wohnsitz hatten. Bei der Einbürgerung durch Option ist kein Verzicht
auf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings sollten
deutsche Staatsangehörige unbedingt vor einem solchen Schritt bei den zuständigen
deutschen Behörden einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit stellen. Erst wenn dieser Antrag positiv beschieden
wurde, können sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annehmen, ohne
der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig zu gehen.